Aus den „Informationspflichten“ gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, die den Verantwortlichen treffen, ist nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ein individuelles Recht auf Information einer betroffenen Person ableitbar.
Aus den „Informationspflichten“ gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, die den Verantwortlichen treffen, ist nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ein individuelles Recht auf Information einer betroffenen Person ableitbar.